§ 11 auflösung

(1) durch einstimmigen beschluß aller mitglieder des vorstands und des beirats kann die auflösung der stiftung erfolgen, wenn nach den eingetretenen verhältnissen eine gründliche und nachhaltige verwirklichung des stiftungs zweckes dauernd als ausgeschlossen erscheint. eine auflösung kann nur in betracht kommen, wenn die erfüllung des stiftungszweckes rechtlich, tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist. § 10, abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) wird die stiftung aufgelöst oder aufgehoben, ist das stiftungsvermögen steuerbegünstigten zwecken zuzuführen. beschlüsse über die künftige verwendung des stiftungsvermögens dürfen erst nach einwilligung der zuständigen finanzbehörde ausgeführt werden.