§ 2 stiftungsvermögen, verwendung von vermögenserträgen und zuwendungen

(1) die stiftung wird mit dem aus der errichtungserklärung ersichtlichen vermögen ausgestattet. die erträge und zinsen aus dem vorhandenen vermögen zu stiftungen und andere zuwendungen dritter fließen dem stiftungsvermögen zu, soweit derartige leistungen hierfür bestimmt sind. Im zweifelsfall ist von einer solchen zweckbestimmung auszugehen.

(2) das in absatz 1, satz 1 genannte stiftungsvermögen bildet einen kapitalgrundstock und ist ungeschmälert in seinem wert erhalten. etwaige abflüsse oder wertverringerungen sind schnellstmöglich auszugleichen. zur erfüllung des stiftungszweckes findet nur stiftungsvermögen verwendung, das nicht durch absatz 2, satz 1 erfaßt ist.

(3) aus dem vermögen, das nicht durch absatz 2, satz 1 erfaßt ist, können im rahmen des steuerlich zulässigen rücklagen gebildet werden. dies darf jedoch nur zu gunsten solcher vorhaben oder maßnahmen geschehen, die der vorstand jeweils zuvor konkret inhaltlich festgelegt hat.

(4) niemand darf durch ausgaben, die dem stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe vergütungen begünstigt werden.