§ 5 vorstand

(1) der vorstand besteht aus einer oder mehreren personen. erster vorstand ist herr prof.hans albrecht - genannt nick - roericht, am hochsträß 8/24, 89081 ulm. er übt sein amt auf lebenszeit oder bis zur niederlegung aus. er hat das recht, einen nachfolger zu bestimmen.

(2) im übrigen werden die mitglieder des vorstands vom beirat auf die dauer von fünf jahren gewählt. die wahl einer person, die zum zeitpunkt ihrer wahl das 65. lebensjahr vollendet hat, bedarf eines einstimmigen beschlusses des beirats. der beirat kann den von herrn nick roericht bestimmten nachfolger als vorstand abberufen, wenn dieser das 70. lebensjahr vollendet hat.

(3) die tätigkeit der vorstands-mitglieder erfolgt ehrenamtlich. zur deckung ihrer auslagen erhalten sie eine aufwandsentschädigung nach den festsetzungen der entsprechenden entschädigungsordnung. die aufstellung der entschädigungsordnung bedarf eines einstimmigen beschlusses des beirats. darüber hinaus dürfen ihnen keine vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 6 tätigkeit des vorstands

(1) der vorstand hat im rahmen der gesetze und dieser satzung den willen des stifters mit der sorgfalt eines ordentlichen kaufmanns so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. die grundsätze einer sparsamen wirtschaftsführung sind einzuhalten. zu den aufgaben des vorstands gehört insbesondere a) die verwaltung des stiftungsvermögens einschließlich der führung der bücher und der aufstellung des haushaltsplanes sowie des jahresabschlusses, b) die entscheidung über die verwendung etwaiger erträge des stiftungsvermögens und anderer mittel im rahmen der vom beirat beschlossenen richtlinien.

(2) besteht der vorstand nur aus einer person, so vertritt diese die stiftung allein. hat der vorstand mehrere mitglieder, so wird die stiftung durch zwei mitglieder des vorstands gemeinsam vertreten. der beirat kann auch bei vorhandensein mehrerer mitglieder allein oder einzelnen von ihnen alleinvertretungsbefugnis erteilen.